Änderung bei der Entlastung von Mietern

Getreu dem Eduard Mörike zugeschriebenen Zitat „Man muss immer etwas haben, worauf man sich freut!“ gibt es wohl bald wieder Änderungen bei der Entlastung von Mietern – oder der Belastung von Vermietern.

Es geht um die Aufteilung der Kosten für CO2-Emissionen beim heizen einer Mietwohnung. Die Versuche der (ehemaligen) Regierung eine Kostenteilung zu verabschieden sind bislang gescheitert. So gehört die CO2-Abgabe bislang zu den Kosten der Warmwasser- bzw. Wärmeerzeugung und ist vom Mieter allein zu tragen. Das soll sich nun möglicherweise ändern. Der Koalitionsvertrag sieht bereits vor, dass es ein faire Teilung der Mehrkosten geben soll. Der Vorschlag zur Umsetzung liegt nun in Form eines Stufenmodells vor. Dieses sieht – verkürzt dargestellt – vor, dass die Mehrkosten der CO2-Abgabe je nach energetischem Gebäudestandard getragen und nicht immer hälftig geteilt werden soll. Kurz: Je schlechter der Standard, desto höher ist der vom Vermieter zu tragende Anteil. Bei einem alten unsanierten Haus soll der Vermieter den Anteil gar alleine tragen.

Dass dieses Vorhaben Diskussionspotenzial hat, leuchtet ein. Denn der absolute Betrag richtet sich natürlich nach dem tatsächlichen Verbrauch, welchen der Vermieter nicht beeinflussen kann – bei Gebäuden, die auf Grund des Alters/Zustandes tendenziell günstigeren Wohnraum beinhalten. Haus&Grund kündigte daher wohl auch direkt die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde an. Interessant wird die Belastung des Vermieters mit diesen Kosten, wenn er seinerseits Kosten einer Modernisierung nach dem in 559 Abs.4 BGB verankerten Härteeinwand nicht auf den Mieter umlegen kann. Auch bei Staffelmieten oder Indexmieten ist die Umlage der Modernisierungskosten wg. 557a Abs.2 BGB und 557b Abs.2 BGB im Grundsatz nicht möglich. All das spielt natürlich beim Wohnungskauf oder einem Immobilienverkauf eine Rolle. Die vorherige Mietvertragsprüfung kann dort vor falschen Annahmen schützen.

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